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Virtual Stock Options: 5 Fakten zur Mitarbeiterbeteiligung in Startups

Virtual Stock Options: 5 Fakten zur Mitarbeiterbeteiligung in Startups

Dr. Gesine von der Groeben 4 minutes

Gerade Startups, die zu Beginn noch nicht über ausreichend Cash-flow verfügen, um ihren Mitarbeitern hohe Vergütungen zu bieten, andererseits aber besondere Talente an sich binden möchten, räumen diesen häufig eine Beteiligung am Unternehmen ein. Auch von Investoren wird die Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oft als Bedingung für ein Investment gefordert. Worauf Startups bei der Mitarbeiterbeteiligung achten […]

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Virtual Stock Options: 5 Fakten zur Mitarbeiterbeteiligung in Startups

Gerade Startups, die zu Beginn noch nicht über ausreichend Cash-flow verfügen, um ihren Mitarbeitern hohe Vergütungen zu bieten, andererseits aber besondere Talente an sich binden möchten, räumen diesen häufig eine Beteiligung am Unternehmen ein. Auch von Investoren wird die Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oft als Bedingung für ein Investment gefordert. Worauf Startups bei der Mitarbeiterbeteiligung achten sollten, erfahrt ihr hier.

Fakt 1 Virtuelle Anteile: Beteiligung ist nicht gleich Beteiligung

Häufig werden den Mitarbeitern gar nicht tatsächlich Geschäftsanteile an der Gesellschaft (meist handelt es sich um eine GmbH oder UG) übertragen, sondern es werden sogenannte virtuelle Anteile oder Virtual Stock Options eingeräumt. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung über eine Bonuszahlung, die sich am Unternehmenswert orientiert. Die Mitarbeiter sind dann nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt und haben weder Stimm- noch Informationsrechte, wie sie normale Gesellschafter haben, sondern erhalten „nur“ eine Zahlung.

Der Vorteil für die Gründer und Investoren liegt auf der Hand: Der Gesellschafterkreis vergrößert sich nicht und ihre Beteiligung schrumpft nicht, was der Fall wäre, wenn sie Anteile abgeben oder neue Anteile im Wege einer Kapitalerhöhung ausgeben würden.

Fakt 2 Vorsicht mit der Steuer: Die Lohnsteuer schlägt zu

Wenn über ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm diskutiert wird, werden häufig die steuerlichen Auswirkungen außer Acht gelassen: Auf Seiten des Mitarbeiters ist die Zahlung aus virtuellen Anteilen lohnsteuerpflichtig – allerdings erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, nicht schon mit Vereinbarung. Auf der anderen Seite wird der Betrag, den der Mitarbeiter erhält auch nicht als Dividende bzw. Veräußerungsgewinn besteuert, wenn es sich um rein virtuelle Anteile handelt.

Der Betrag, dem der Mitarbeiter im Exitfall zufließt, wird also durch eine Steuerbelastung geschmälert. Aber so ist es ja auch im Fall eines „normalen“ Bonus, der dem Mitarbeiter gewährt wird.

Fakt 3 Virtual Stock Options: Wette auf die Zukunft

Wer bei Virtual Stock Options an jährliche Bonuszahlungen denkt, liegt in der Regel falsch. Denn in der überwiegenden Zahl der Fälle wird die Zahlung in der vertraglichen Vereinbarung an den erfolgreichen Exit geknüpft. Der Mitarbeiter erhält also nur im Fall des erfolgreichen Verkaufes des Unternehmens eine Beteiligung, die sich bei einer virtuellen Beteiligung am Kaufpreis, also letztlich am Unternehmenswert orientiert. Dadurch soll der Mitarbeiter motiviert werden, ebenso wie die Gründer und Investoren, mit seiner Leistung auf einen erfolgreichen Exit hinzuwirken.

Kommt kein Exit zustande, realisiert sich diese Zukunftschance allerdings auch nicht.

Fakt 4 Wichtige Regel des Virtual Stock Options Vertrag: Das Kleingedruckte

Ein Virtual-Stock-Option-Vertrag, der häufig als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen wird, kann neben der virtuellen Beteiligung noch weitere Klauseln enthalten:

  • So wird dort meist geregelt sein, dass von der Exit-Beteiligung des Mitarbeiters in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Verkaufspreises noch die Anschaffungskosten der Investoren und eventuell ein darüber hinausgehender Betrag (sog. Liquidationspräferenz) abgezogen werden.
  • Außerdem kann die virtuelle Beteiligung in Form eines sogenannten Vestings von der Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters abhängig gemacht werden. Das heißt, je länger der Mitarbeiter beim Unternehmen ist, desto mehr virtuelle Anteile erhält er und desto höher ist seine Partizipation im Falle eines Verkaufes.
  • Schließlich werden häufig sogenannte „Good Leaver“- und „Bad Leaver“-Klauseln in den Vertrag aufgenommen: Verlässt der Mitarbeiter unverschuldet das Unternehmen (zum Beispiel wegen Krankheit), kann er seine virtuelle Beteiligung behalten und partizipiert trotz seines Ausscheidens an einem späteren Verkauf. Verlässt er das Unternehmen hingegen als „Bad Leaver“ (z. B. aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen aus wichtigem Grund), dann verliert er seine virtuelle Beteiligung.

Fakt 5 Dauerhafte Rechte: Verknüpfung mit dem Arbeitsvertrag

Aus Mitarbeitersicht ist es wichtig, dass der Virtual-Stock-Option-Vertrag ausdrücklich rechtlich mit dem Arbeitsvertrag verknüpft wird. Denn in diesem Fall bleibt seine Beteiligung auch bei einem Betriebsübergang, der keinen Exit darstellt (z. B. weil ein bestimmter Schwellenwert an verkauften Anteilen nicht erreicht wird), bestehen und geht auf den neuen Betrieb über. Der Mitarbeiter behält dann seinen Anspruch auf die spätere Exit-Beteiligung.

 

[Anmerkung der Redaktion: Dieser Artikel erschien zuerst auf www.gruenderkueche.de]

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Expertin für Beteiligungsverträge Dr. Gesine von der Groeben ist Partnerin bei der internationalen Wirtschaftsrechtskanzlei BEITEN BURKHARDT. Sie berät seit vielen Jahren Startups und Investoren insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungsvereinbarungen, Gründungen, Finanzierungsrunden, Exits und im alltäglichen operativen Business. Gesine ist bei verschiedenen Inkubatoren und Acceleratoren als Mentorin tätig, ist Mitglied der Jury verschiedener Gründerpreise und hält als Dozentin regelmäßig Vorträge zu Unternehmensgründung und Entrepreneurship an verschiedenen Hochschulen.
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BEITEN BURKHARDT ist eine in Deutschland gegründete und weltweit tätige Wirtschaftskanzlei mit einem Kompetenzspektrum, das in unserer Arbeit für börsennotierte Aktiengesellschaften, große mittelständische Unternehmen, multinationale Konzerne sowie für die öffentliche Hand und Stiftungen alle Bereiche des Wirtschaftsrechts abdeckt.

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