Wege in die GmbH
GmbH steht für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Bei ihr haftet statt den Gesellschaftern der Gesellschaft – anders als beispielsweise bei einer oHG – nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter selbst haften (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht. I. Gründung Die Gründung einer GmbH erfolgt in den folgenden Schritten: 1. Gesellschaftsvertrag Zunächst muss der Gesellschaftsvertrag entworfen werden. Nach § 3 GmbHG […]
GmbH steht für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Bei ihr haftet statt den Gesellschaftern der Gesellschaft – anders als beispielsweise bei einer oHG – nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter selbst haften (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht.
I.
Gründung
Die Gründung einer GmbH erfolgt in den folgenden Schritten:
1. Gesellschaftsvertrag
Zunächst muss der Gesellschaftsvertrag entworfen werden. Nach § 3 GmbHG müssen folgende Bereiche auf jeden Fall geregelt werden:
• Firma und Sitz der Gesellschaft
• Gegenstand des Unternehmens
• Betrag des Stammkapitals (mindestens EUR 25.000,00, Ausnahme: UG haftungsbeschränkt, s. u.)
• die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen (Bar- oder Sach-) Einlage auf das Stammkapital übernimmt.
Schon hier ist Vorsicht geboten. So kann beispielsweise die Firma nicht beliebig gewählt werden. Zudem sollten weitere wichtige Bereiche geregelt werden. Gerade Bestimmungen zum Verhältnis der Gesellschafter zueinander sollten für die „worst case Situation“ eines Streits zwischen den Gesellschaftern nicht fehlen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ist bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages dringend zu empfehlen. Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden.
2. Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
Anschließend ist die GmbH zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Auch dies geschieht beim Notar. Vorher muss zumindest ein Teil des Stammkapitals, insgesamt mindestens EUR 12.500,00, eingezahlt werden (Ausnahme: UG haftungsbeschränkt, s. u.). Weiter ist zwischen Bar- (Erbringung der Einlage in Geld) und Sacheinlagen (Erbringung der Einlage in Sachwerten) zu unterscheiden: Bareinlagen müssen zu 1/4 erbracht werden, Sacheinlagen vollständig.
3. Eintragung im Handelsregister
Mit der Eintragung im Handelsregister ist die GmbH entstanden. Zwischen der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister und deren Eintragung dauert es einige Tage (meist jedoch nicht länger als zwei Wochen).
II.
Sonderfall: UG haftungsbeschränkt
Bei der UG haftungsbeschränkt handelt es sich um eine Variante der GmbH, bei der ein Stammkapital von unter EUR 25.000,00 gewählt werden kann. Dieses muss dann aber vor der Anmeldung zum Handelsregister vollständig eingezahlt werden. Sacheinlagen sind nicht möglich. Die Gesellschaft muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt)“ führen. 25 % des Jahresüberschusses sind einer Zwangsrücklage zuzuführen, stehen also für Ausschüttungen nicht zur Verfügung. Wegen des geringen Stammkapitals ist die Marktakzeptanz der UG eher gering. Auf sie sollte daher nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden.
III.
Alternative Vorratsgesellschaft
Eine schnelle Alternative zur Gründung einer GmbH ist der Erwerb einer Vorratsgesellschaft. Dabei handelt es sich um eine nur zum Zwecke der Verkürzung des Gründungsprozesses auf Vorrat gegründete GmbH. Die Verwendung einer Vorratsgesellschaft ist dem Handelsregister gegenüber offenzulegen; anschließend kann sie sofort eingesetzt werden. Es bedarf dann jedoch eines (notariell zu beurkundenden) Kauf- und Übertragungsvertrages mit dem Anbieter der Vorratsgesellschaft, der für den Verkauf in der Regel einen Kaufpreis von EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00 verlangt. Auch der Gesellschaftsvertrag muss angepasst werden. Diese Variante ist also schneller, jedoch auch teurer.
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Garbe, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht;
Rechtsanwältin Sarah Eschen; beide Esche Schümann Commichau Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
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