Jahresabschluss – Ist eine freiwillige Prüfung sinnvoll?
Als Geschäftsführer eines Startups sind Sie nicht nur dafür verantwortlich, dass Ihr Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt wird. Sobald Ihre Gesellschaft als mittelgroß oder groß gilt, müssen Sie Ihren Jahresabschluss und Lagebericht außerdem von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Doch auch für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des Handelsrechts kann eine freiwillige Prüfung bereits sinnvoll oder gar erforderlich sein. […]
Als Geschäftsführer eines Startups sind Sie nicht nur dafür verantwortlich, dass Ihr Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt wird. Sobald Ihre Gesellschaft als mittelgroß oder groß gilt, müssen Sie Ihren Jahresabschluss und Lagebericht außerdem von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Doch auch für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des Handelsrechts kann eine freiwillige Prüfung bereits sinnvoll oder gar erforderlich sein.
Wozu dient die freiwillige Prüfung?
Die freiwillige Prüfung dient – wie die gesetzliche Abschlussprüfung – der (externen) Qualitätssicherung des Jahresabschlusses. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers ist ein Zeugnis über die Verlässlichkeit der Jahresabschlussdaten und des Lageberichts. Er erhöht das Vertrauen in das geprüfte Unternehmen. Bei der Prüfung werden nicht nur die Finanzdaten an sich geprüft, sondern auch die Prozesse im Rahmen des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems durchleuchtet.
Warum sollte sich ein Unternehmen freiwillig prüfen lassen?
Es gibt viele gute Gründe für die Geschäftsleitung eines Startups, eine freiwillige Prüfung ihres Jahresabschlusses schon vor Eintritt der gesetzlichen Prüfungspflicht in Auftrag zu geben.
1. Investoren und Kreditgeber überzeugen
Egal ob das Unternehmen organisch wachsen oder Akquisitionen getätigt werden sollen – Investoren und Kreditgeber müssen überzeugt werden, finanzielle Ressourcen bereit zu stellen. Dabei beruht deren Investitionsentscheidung immer auf dem Vertrauen, dass sich ihre Investition lohnt. Solide Finanzdaten sind dafür eine notwendige Voraussetzung. Nicht zuletzt basiert ein Business Plan immer auf einem „festgestellten“ Finanzabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz. Liegen geprüfte Abschlüsse vor, kann der Fokus der Verhandlungen direkt auf die wesentlichen Zukunftsfragen gelegt werden.
Auch bei einem geplanten Exit liefert ein geprüfter Jahresabschluss im Rahmen einer freiwilligen Prüfung eine verlässliche Datengrundlage für eine Unternehmensbewertung.
2. Vertragliche Verpflichtungen
Investoren und Kreditgeber wollen sich auch nach einer Investitionsentscheidung auf die Qualität der Finanzinformationen über das Unternehmen verlassen können. Nicht selten findet sich daher in Gesellschaftsverträgen oder Darlehensverträgen eine Klausel, wonach der Jahresabschluss und der Lagebericht geprüft werden müssen.
3. Persönliche Haftungsrisiken senken
Gerade in Bezug auf Verträge mit Kreditgebern und Investoren können sich bei falschen Auskünften durch fehlerhafte Bilanzierung persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung ergeben. Aber auch bei Entnahmen aus dem Eigenkapital können persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung lauern.
4. Verbesserung der Finanzberichterstattung
Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Effekt besteht darin, dass bereits durch die interne Vorbereitung auf die externe Prüfung die Finanzberichterstattung “auf Vordermann gebracht” wird und Prozesse verbessert werden. Die Prüfung selbst hat ebenfalls einen Lerneffekt für die Organisation. Sie bringt Erfahrung in die Organisation durch frühzeitiges Erkennen von Schwachstellen und Aufzeigen von Lösungsvorschlägen durch den Abschlussprüfer.
5. Eigene Ressourcen schonen
Die Tatsache, dass ein externes Team den Jahresabschluss auf den Prüfstand stellt, erspart der Geschäftsleitung eigene Ressourcen. Dies ist gerade dann vorteilhaft, wenn interne Kapazitäten benötigt werden, um die eigene Organisation in die nächste Expansionsstufe zu bringen.
Die vorgezogene Prüfung entlastet die Organisation zeitlich, da bei einer späteren erstmaligen Pflichtprüfung ohnehin auch das Vorjahr geprüft werden muss.
6. Steuerliche Erwägungen
Auch die Finanzverwaltung hat klare Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung mit dokumentierten rechnungslegungsrelevanten Prozessen und Kontrollen in den GoBD formuliert. Auch wenn die Buchführung und Abschlusserstellung (teilweise) an Dienstleister ausgelagert werden, ist und bleibt die Unternehmensleitung in der Verantwortung. Dies gilt ausdrücklich auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und oder technischen Auslagerung von Buchführung und Aufzeichnungspflichten auf Dritte, wie etwa auf Steuerberater oder Fachanwälte für Steuerrecht.
Die Pflicht zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation der vom Unternehmen eingesetzten Systeme und Verfahren besteht nach Auffassung der Verwaltung grundsätzlich unabhängig von der Größe oder Komplexität des Unternehmens und betrifft damit auch die nicht prüfungspflichtigen Unternehmen.
Durch eine Prüfung kann die Geschäftsleitung Sicherheit bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gewinnen.
Darüber hinaus ermöglicht eine Abschlussprüfung im Falle einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, Rechtssicherheit zu erlangen. Der für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderliche Gewinnabführungsvertrag gilt grundsätzlich dann als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Abschluss sich später als fehlerhaft erweist.
Welchen Mehrwert bietet die Abschlussprüfung gegenüber der Abschlusserstellung durch einen Steuerberater?
In der Praxis können Adressaten von Jahresabschlüssen häufig nicht die unterschiedlichen Qualitäten der von einem externen Dienstleister erstellten Jahresabschlüsse unterscheiden. In der Regel wird der durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellte Jahresabschluss nicht durch diesen qualitätsgesichert, auch wenn dies grundsätzlich durch entsprechende Auftragserteilung möglich wäre (z.B. Auftragserteilung mit umfassender Beurteilung). Der externe Dienstleister verarbeitet zwar die Daten der Buchhaltung, er sichert aber weder die Vollständigkeit der Inventur noch die Vollständigkeit der Abschlussbuchungen zu. Er sichert i.d.R. nicht zu, dass die Voraussetzung für die Umsatzrealisierung bei den gebuchten Umsätzen erfüllt ist und dass der Umsatz korrekt abgegrenzt wurde. Für Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses legt nur die Geschäftsführung eine Versicherung ab.
In einer Abschlussprüfung kommen die erwähnten Punkte auf den Prüfstand. Das Prüfurteil erstreckt sich auch auf deren ordnungsmäßige Erfüllung.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine freiwillige Abschlussprüfung aus vielen Gründen sinnvoll oder gar erforderlich sein kann. Durch die externe Prüfung wird die Qualität der Finanzberichterstattung erhöht. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu einem Jahresabschluss ist ein Qualitätsmerkmal, das Investoren, Kreditgebern und nicht zuletzt der Finanzverwaltung Vertrauen in die Finanzberichterstattung gibt.
Der Artikel wurde verfasst von WP/StB Martina Läger und WP/StB Simone Fischer.
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