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Geschäftsführerhaftung in der Krise – Was ein GmbH-Geschäftsführer wissen sollte

Geschäftsführerhaftung in der Krise – Was ein GmbH-Geschäftsführer wissen sollte

Dr. Nora Schroeder 13 minutes

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) ist für Startups eine häufig gewählte Rechtsform. Dies liegt vor allem auch an der – bereits im Namen implizierten – Beschränkung der Haftung. So kann durch die GmbH ausgeschlossen werden, dass die Gründer – anders als beispielsweise bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – für alle Unternehmensverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt […]

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Geschäftsführerhaftung in der Krise – Was ein GmbH-Geschäftsführer wissen sollte

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) ist für Startups eine häufig gewählte Rechtsform. Dies liegt vor allem auch an der – bereits im Namen implizierten – Beschränkung der Haftung. So kann durch die GmbH ausgeschlossen werden, dass die Gründer – anders als beispielsweise bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – für alle Unternehmensverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt mit ihrem ganzen Privatvermögen haften. Die Haftung und damit das Risiko der Unternehmensgründer ist vielmehr auf ihre Einlageverpflichtung beschränkt. Für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten haftet alleine die Gesellschaft selbst.

Etwas Anderes gilt jedoch für die Geschäftsführer der Gesellschaft. Verletzt ein Geschäftsführer seine Geschäftsführerpflichten, kann er mit seinem gesamten Privatvermögen für den entstandenen Schaden haften. Gefährlich kann dies insbesondere dann werden, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Nach dem Gesetz gelten nämlich für die Geschäftsführer von Gesellschaften in der Krise höhere Sorgfaltsanforderungen. Aus diesem Grund beginnt mit dem Eintritt der Krise für die Geschäftsführer ein großes Haftungsrisiko. Um eine Haftung zu vermeiden, ist es für Geschäftsführer unerlässlich, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, die einzelnen Geschäftsführerpflichten sowie mögliche Haftungstatbestände zu kennen. Dieser Beitrag soll daher einen groben Überblick darüber geben, was Geschäftsführer in diesem Zusammenhang wissen sollten.

I. Insolvenzgründe

1. Vorbemerkung

Die verschiedenen gesetzlichen Haftungstatbestände sowie die Rechtsprechung machen deutlich, dass Geschäftsführer im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz die finanzielle Lage der Gesellschaft ständig beobachten müssen. In diesem Zusammenhang wird von den Geschäftsführern erwartet, dass sie zentrale Begriffe des Insolvenzrechts und deren Rechtsfolgen kennen.[1] Die gesetzlichen Haftungstatbestände beziehen sich regelmäßig auf die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Diese Insolvenzgründe führen zur Insolvenzreife der Gesellschaft, die wiederum eine Insolvenzantragspflicht sowie ein Zahlungsverbot des Geschäftsführers auslösen (hierzu Ziffer II.1 sowie II.2). Um diesen Pflichten nachzukommen, sollte daher jeder Geschäftsführer wissen, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt.

2. Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung („InsO“)).

Die Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzen von einer nur vorübergehenden, rechtlich unerheblichen Zahlungsstockung, die keinen Insolvenzgrund darstellt. Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Liquiditätslücke der Gesellschaft nicht länger als für den Zeitraum anhält bzw. anhalten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Es ist anerkannt, dass dieser Zeitraum höchstens drei Wochen betragen soll. Gelingt es also der Gesellschaft, die vorhandene Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen zu schließen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.

Darüber hinaus liegt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit auch dann nicht vor, wenn die Liquiditätslücke geringfügig ist. Eine solche Geringfügigkeit liegt nach Ansicht der Rechtsprechung vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Gesellschaft weniger als 10% ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn es bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der Gesellschaft jedoch 10% oder mehr, ist dagegen regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fas vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.[2]

Weiterhin ist eine Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten der Gesellschaft, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.[3] Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auf eine Liquiditätsbilanz abzustellen. In der Liquiditätsbilanz werden die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel mit den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt.

3. Überschuldung

Eine Überschuldung der GmbH liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 InsO).

Die Feststellung der Überschuldung erfolgt anhand einer Überschuldungsbilanz. Die Überschuldungsbilanz ist mit der Handelsbilanz nicht identisch. Vielmehr sind die wahren Werte anzusetzen und damit insbesondere stille Reserven aufzulösen. Ergibt sich aus der Überschuldungsbilanz eine rechnerische Überschuldung, ist in einem zweiten Schritt eine Fortführungsprognose zu erstellen. Ist diese positiv, liegt keine Überschuldung vor. Eine positive Fortführungsprognose setzt zum einen den Fortführungswillen der Gesellschaft beziehungsweise seiner Organe voraus; zum anderen muss das Unternehmen objektiv überlebensfähig sein, was ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept – sog. Ertrags- und Finanzplan – voraussetzt. Notwendig ist damit eine Prognoserechnung, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ausreichende Liquidität verfügen wird, um seine im jeweiligen Zeitabschnitt fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Prognosezeitraum soll grundsätzlich etwa zwei Jahre (bzw. das laufende und das folgende Geschäftsjahr) betragen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens liegt vor, wenn diese zu mehr als 50 % wahrscheinlich ist.[4]

II. Die wichtigsten Haftungstatbestände in der Krise

1. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 S. 1 GmbHG)

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen einzustellen.

Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, ist er der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet wurden (§ 64 S. 1 GmbHG).

Ausgenommen sind lediglich solche Zahlungen, die auch nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG). Darunter werden Zahlungen verstanden, die unerlässlich sind, um den sofortigen Zusammenbruch der GmbH zu verhindern oder die erforderlich sind, um größere Nachteile für die Insolvenzmasse abzuwenden oder um Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Dreiwochenfrist nicht zu gefährden. Weiterhin sind Zahlungen, zu denen der Geschäftsführer aufgrund zwingender sozial oder steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, wie die Abführung der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer oder von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, auch nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft zulässig.[5]

Die Haftung des Geschäftsführers setzt Verschulden voraus. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Als Maßstab wird die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angesetzt. Von einem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Sollten sich erste Anzeichen einer Krise abzeichnen, erhöht sich die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers. Er handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, ob Insolvenzreife vorliegt. Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers gebietet es zudem, das Prüfungsergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.[6]

Der Anspruch richtet sich der Höhe nach auf den gesamten nach Insolvenzreife gezahlten Betrag. Die Regelung kann daher für Geschäftsführer schwerwiegende Folgen haben.

2. Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO, §§ 15a Abs. 4, 5 InsO)

Wird eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bei Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich sofort zu stellen. Die dreiwöchige Frist des § 15a Abs. 1 InsO ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung der Gesellschaft ernsthaft erwartet werden kann. Die Frist darf daher nicht ausgeschöpft werden, wenn Sanierungsmöglichkeiten von vorneherein nicht bestehen. Verletzt der Geschäftsführer diese Insolvenzantragspflicht, ist er den Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO). Die Haftung setzt Verschulden der Geschäftsführer voraus (vgl. Ziffer II.1).

Darüber hinaus ist die Verletzung der Insolvenzantragspflicht mit Strafe bedroht (§§ 15 a Abs. 4 und 5 InsO). Wird der Insolvenzantrag trotz Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht, oder nicht rechtzeitig gestellt, kann ein Geschäftsführer mit Geldstrafe oder mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren (bei Vorsatz) beziehungsweise mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei Fahrlässigkeit) bestraft werden. Der Hintergrund dieses hohe Strafmaß liegt in dem notwenigen Schutz der Gläubiger. Der Normzweck der Insolvenzantragspflicht besteht darin, dass insolvenzreife Gesellschaften, für deren Schulden keine natürlichen Personen unbegrenzt haften, vom Geschäftsverkehr ferngehalten werden sollen, damit durch ihr Auftreten nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden.[7]

3. Insolvenzverursachungshaftung (§ 64 S. 3 GmbHG)

Weiterhin sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten (§ 64 S. 3 GmbHG).

Soweit ein Gesellschafter einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen die Gesellschaft hat, kann durch die Leistung auf diesen Anspruch in der Regel nicht die Zahlungsunfähigkeit ausgelöst werden, da der Anspruch bereits zuvor bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (siehe unter Ziffer I.2).[8] Die Zahlung an die Gesellschafter muss also für die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kausal sein. Die Vorschrift setzt daher bereits vor Insolvenzreife an. Zum Zeitpunkt der schuldhaften Handlung ist die Gesellschaft noch nicht zahlungsunfähig. Diesen Haftungstatbestand gilt es bei Zahlungen an die Gesellschafter in der Krise zu beachten. Wie der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG (Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife) besteht der Anspruch aus § 64 S. 3 GmbHG in Höhe des gesamten Wertes der geleisteten Zahlung. Es genügt einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar war, dass die Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen musste.

4. Haftung aufgrund der allgemeinen Haftungsregelung (§ 43 Abs. 2 GmbHG)

Es gilt der Grundsatz, dass Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich ein durch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers entstandener Schaden. Der Geschäftsführer muss zudem schuldhaft gehandelt haben, wobei der Maßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes zugrunde zu legen ist.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers in der Krise kann beispielsweise darin liegen, dass er sich nicht rechtzeitig und nachdrücklich darum gekümmert hat, dass geeignete Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, obwohl erste Anzeichen einer möglichen Krise durch Liquiditätsengpässe ersichtlich waren. Weiterhin ist der Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 3 GmbH verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach dieser Vorschrift und ist der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden, da beispielsweise die Gesellschafter auf die Problematik der Verluste nicht hingewiesen wurden und so Sanierungsmaßnahmen nicht ergreifen konnten, ist der Geschäftsführer der GmbH gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.[9]

III. Zusammenfassung wesentlicher Geschäftsführerpflichten bei Anzeichen einer möglichen Krise

1. Allgemeine Pflicht zur ständigen Prüfung der Insolvenzreife

Wie dargestellt wurde, stellen die Haftungstatbestände und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen regelmäßig auf die Insolvenzreife der Gesellschaft ab. Damit Geschäftsführer ihr Haftungsrisiko in der Krise reduzieren können, müssen sie jederzeit beurteilen können, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In diesem Zusammenhang sind sie verpflichtet, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft genau zu kennen, um eine Krise rechtzeitig zu erkennen und auf diese reagieren zu können. Sollten sich erste Anzeichen einer Krise abzeichnen, erhöht sich der Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer. Wenn der Geschäftsführer beispielsweise erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen.[10] Verfügt ein Geschäftsführer zur Beurteilung der Insolvenzreife nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen.

2. Insolvenzantragspflicht

Wird eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 15a Abs. 1 InsO also bei Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich sofort zu stellen. Die dreiwöchige Frist des § 15a Abs. 1 InsO ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung der Gesellschaft ernsthaft erwartet werden kann. Die Frist darf daher nicht ausgeschöpft werden, wenn Sanierungsmöglichkeiten von vorneherein nicht bestehen.[11]

3. Pflicht der Geschäftsführung nach Insolvenzreife Zahlungen einzustellen

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen einzustellen (§ 64 S. 1 GmbHG).

4. Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Nach § 49 Abs. 3 GmbH sind Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

IV. Fazit

Der Geschäftsführer sollte seine Pflichten im Zusammenhang mit einer Krise bzw. der Insolvenz nicht auf die leichte Schulter nehmen. Schon bei den ersten Anzeichen für eine mögliche Krise, wie Liquiditätsengpässen, muss der Geschäftsführer sofort reagieren und gegebenenfalls fachlichen Rat einholen, um das Risiko einer möglichen Haftung zu reduzieren.

 

[1] BGH, Urt. v. 27.03.2012 – II ZR 171/10, BeckRS 2012, 11368, Rn. 15
[2] Vgl. zum Merkmal der Zahlungsunfähigkeit: BGH, Urt. v. 27.03.2012 – II ZR 171/10, BeckRS 2012, 11368, Rn. 10
[3] BGH, Urt. vom 12. 10. 2006 – IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, Rn. 13
[4] Zum Merkmal der Überschuldung: Arnold, in: Hessler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, § 19, Rn. 2-6
[5] Wicke, GmbHG, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 64, Rn. 21
[6] Vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 – II ZR 171/10, BeckRS 2012, 11368, Rn. 15
[7] BGH, Urt. vom 6. 6. 1994 – II ZR 292/91, DNotZ 1995, 455, 461
[8] Arnold, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, § 64 GmbHG, Rn. 48
[9] Wicke, GmbH, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 49, Rn. 6
[10] BGH, Urt. v. 27.03.2012 – II ZR 171/10, BeckRS 2012, 11368, Rn. 15
[11] BGH, Urt. v. 24. 01.2012 – II ZR 119/10, BeckRS 2012, 07431, Rn. 11

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Dr. Nora Schroeder, LL.M. ist Anwältin bei LAMBSDORFF Rechtsanwälte PartGmbB. Sie berät Gründer und Investoren bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungsvereinbarungen, Finanzierungsrunden, Unternehmensgründungen, Exits sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.
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LAMBSDORFF ist eine international tätige Anwaltssozietät mit Sitz in Berlin. Die Kanzlei verbindet langjährige anwaltliche Erfahrung aus führenden Wirtschaftskanzleien mit einem individuellen und persönlichen Beratungsansatz. LAMBSDORFF berät in folgenden zentralen Bereichen des Wirtschaftsrechts: Gesellschaftsrecht einschließlich Venture Capital, Immobilienrecht, IT- und Internetrecht, Zivil- und Handelsrecht. LAMBSDORFF wird im deutschen Markt u.a. für den Kompetenzbereich Venture Capital als führende Kanzlei wahrgenommen.

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