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Der Beteiligungsvertrag

Der Beteiligungsvertrag

Nikolaus Uhl 11 minutes

Die Finanzierung von Unternehmen erfolgt aus unterschiedlichen Gründen, in der Regel jedoch, um Wachstum und Expansion zu ermöglichen[1] bzw. sich zum richtigen Zeitpunkt an einem wirtschaftlich zukunftsträchtigen Unternehmen zu beteiligen. Je nach Grund für den Finanzbedarf kommen unterschiedliche Partner in Betracht, seien es Banken, Venture Capital- oder Private Equity Fonds oder aber der Kapitalmarkt. Nachdem […]

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Der Beteiligungsvertrag

Die Finanzierung von Unternehmen erfolgt aus unterschiedlichen Gründen, in der Regel jedoch, um Wachstum und Expansion zu ermöglichen[1] bzw. sich zum richtigen Zeitpunkt an einem wirtschaftlich zukunftsträchtigen Unternehmen zu beteiligen. Je nach Grund für den Finanzbedarf kommen unterschiedliche Partner in Betracht, seien es Banken, Venture Capital- oder Private Equity Fonds oder aber der Kapitalmarkt.

Nachdem die Vorstellungen der Beteiligten über Art und Weise der Finanzierung / Beteiligung sowie deren wesentliche Eckpunkte in einem Term Sheet geregelt worden sind, geht es im Beteiligungsvertrag um die konkrete Umsetzung des zuvor Vereinbarten. Der Beteiligungsvertrag regelt die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der Beteiligung bzw. der Finanzierung und enthält zumeist auch weitergehende Regelungen, die das rechtliche und wirtschaftliche Verhältnis der Beteiligten klären (auch Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung genannt, nachfolgend zusammen „Beteiligungsvertrag“).

1. Arten der Finanzierung/Beteiligung

Der Umfang der Vertragsdokumentation ist abhängig auch von der Frage, auf welche Form der Finanzierung / Beteiligung sich die Beteiligten verständigen. Unter anderem kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Eigenkapitalfinanzierung: Durch die Eigenkapitalfinanzierung wird der Investor direkt Gesellschafter und kann die daraus resultierenden Rechte wie etwa Stimm-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte ausüben.
  • Fremdkapitalfinanzierung: Die Fremdkapitalfinanzierung erfolgt im Wege schuldrechtlicher Vereinbarungen, durch die der Kapitalgeber noch keine Gesellschafterstellung erhält. Typisch für die Fremdkapitalfinanzierung ist die Befristung der Kapitalüberlassung, so etwa beim Darlehen.
  • Mezzanine-Finanzierung: Die Mezzanine-Finanzierung ist eine Zwischenform von Eigen- und Fremdkapital. Typische Formen sind die stille Gesellschaft, Nachrang- oder Wandeldarlehen, partiarische Darlehen, Genussrechte oder Wandelschuldverschreibungen. Bei dieser Finanzierungsform besteht nicht von Anfang an eine direkte Beteiligung an der Gesellschaft und eine solche wird auch nicht zwingend erfolgen, kann später aber z.B. durch Wandlung des Darlehens erreicht werden. Diese Finanzierungsformen werden oft gewählt, wenn das Risiko des Investors begrenzt werden soll oder aber, wenn sich z.B. durch die Erreichung von im Vorhinein definierten Zielen / Meilensteinen Veränderungen in der Unternehmensbewertung ergeben können.
  • Eigenkapitalbeteiligung in Kombination mit Mezzanine-Finanzierung: Hier wird eine Mischung aus Eigenkapital- und Mezzanine-Finanzierung vereinbart. Der Vorteil dieses Modells ist, dass der Investor über die offene Beteiligung Mitspracherechte als Gesellschafter erhält und er gleichwohl einen Teil des im Rahmen der Mezzanine-Finanzierung ausgereichten Investments gegebenenfalls zurückverlangen kann. Auch bei Venture Capital-Finanzierungen im Bereich der Frühphasenfinanzierung werden häufig zusätzlich Mezzanine-Finanzierungsformen vereinbart, da zum Teil wegen eines niedrigen Unternehmenswerts der Gesamtfinanzierungsbedarf im Wege einer offenen Beteiligung nicht dargestellt werden kann.

Welche der zuvor genannten Beteiligungsformen präferiert wird, hängt regelmäßig auch davon ab, (a) in welcher Entwicklungsphase das Unternehmen bzw. das vom Unternehmen produzierte bzw. entwickelte Wirtschaftsgut ist sowie (b) in welcher wirtschaftlichen Situation das Unternehmen sich befindet. Das Bedürfnis nach Risikoabsicherung ist generell höher, je weniger bislang deutlich geworden ist, welches Potential das betreffende Unternehmen / das Produkt hat. Andererseits ist bei Finanzierungen von bereits etablierten Unternehmen, die expandieren wollen, ein entsprechender Risikoaufschlag in Form von zusätzlichen Rechten wie auch eine Verschärfung der wirtschaftlichen Konditionen in aller Regel weniger relevant.

 

2. Typische Inhalte eines Beteiligungsvertrages

Im Beteiligungsvertrag sollten die Interessen aller Beteiligten Berücksichtigung finden, wobei der Investor sich zur „Entlohnung“ seines Investments sowie als eventuelle Risikoabsicherung besondere Rechte einräumen lassen wird. Ganz generell lässt sich der Beteiligungsvertrag in drei Abschnitte unterteilen: Er besteht aus (a) Regelungen betreffend die Finanzierung, (b) besonderen Rechten des Investors, sowie (c) allgemeinen Regelungen betreffend die Zusammenarbeit und Führung des Unternehmens.

Insbesondere die unter (b) genannten Rechte außerhalb der Satzung[2] zu regeln hat den Vorteil, dass die für die Änderung der Satzung vorgeschriebene notarielle Form und die Publizität des Handelsregisters nicht zu beachten sind. Bei Aktiengesellschaften kommt hinzu, dass die durch § 23 Abs. (3) AktG normierte Satzungsstrenge der Gestaltungsfreiheit der Beteiligten Grenzen zieht, während derartige Einschränkungen aber nicht für Regelungen im Beteiligungsvertrag gelten.

Wesentlich ist, dass der Beteiligungsvertrag zwischen allen Gesellschaftern und dem Investor abzuschließen ist, wobei die Gesellschaft selber meistens auch Vertragspartei ist.

In aller Regel werden die wesentlichsten Gestaltungselemente die nachfolgend kurz beschriebenen sein:

2.1 Finanzierung

Je nach Rechtsform des Unternehmens sowie der Art der Beteiligung werden unter diesem Überbegriff die Konditionen der Finanzierung, also insbesondere die Beteiligungsquote / das Volumen der Finanzierung, Art der Beteiligung und Preis pro erworbenem Anteil vereinbart. Wenn sich die Parteien entsprechend verständigt haben, so wird hier geregelt, dass die avisierte Finanzierung auf mehrere Tranchen verteilt werden soll, die in der Regel von der Erreichung bestimmter, definierter Meilensteine abhängig gemacht werden. Für die Gesellschafter wichtig ist die Frage, ob bei Erreichung des Meilensteins jeweils eine Kapitalerhöhung beschlossen[3] oder ob lediglich Zuzahlungen zu einer bereits erfolgten Kapitalerhöhung, eventuell durch Verzicht auf Rückzahlungsansprüche aus einem gewährten Darlehen, geleistet werden sollen.

2.2 Verwässerungsschutz

Eine Verwässerungsschutzregelung[4] wird aufgenommen, um die erworbene Beteiligung gegen eine negative Wertentwicklung des Unternehmens und damit eine wertmäßige Verwässerung abzusichern. Die Regelung stellt sicher, dass für den Fall, dass nachfolgende Kapitalmaßnahmen zu einem pre money-Unternehmenswert erfolgen, der niedriger als der post money-Unternehmenswert der gerade vereinbarten Finanzierung ist, das vom Investor getätigte Investment neu berechnet wird. Möglich ist, dass der Investor im Falle einer Verwässerung so viele neue Anteile zu nominal übernehmen kann, als wäre er der vorausgehenden Finanzierung zu der niedrigeren Bewertung beigetreten (Full Ratchet), aber auch, dass ein Durchschnittspreis der beiden Finanzierungen gebildet wird (Average-Methode)[5].

2.3 Liquidationspräferenz

Durch die Liquidationspräferenzregelung soll erreicht werden, dass der Investor sich im Falle eines Exits oder eines wirtschaftlich vergleichbaren Vorgangs, aber auch im Falle einer Liquidation, wirtschaftlich besser stellt. Dies wird mit dem von ihm übernommenen Risiko begründet[6]. Üblicherweise sieht eine solche Regelung vor, dass im Falle einer Veräußerung einer definierten Mehrzahl von Anteilen oder aber wesentlicher Assets der Gesellschaft – aber auch im Falle einer Liquidation – der Erlös in verschiedenen Rängen verteilt wird, an deren erster Stufe der Investor steht. Ergänzt werden kann diese Regelung um eine Dividendenpräferenz, nach der die auszuschüttenden Dividenden vorab – u.U. als Tilgung für fällig werdende Gesellschafterdarlehen – an den Investor gezahlt werden.

2.4 Verfügung über Anteile / Vinkulierung

Umso überschaubarer die Gesellschafterstruktur ist, desto relevanter ist es zu wissen, wer Gesellschafter ist oder wird. Aus diesem Grund wird in der Satzung festgehalten, dass die Übertragung oder aber Belastung von Anteilen von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder aber einem Organ der Gesellschaft abhängig ist. Gelegentlich werden zusätzlich schuldrechtliche Regelungen im Beteiligungsvertrag dahingehend aufgenommen, dass eine Zustimmung dann zu erteilen ist, wenn die Anteile nicht an einen Wettbewerber veräußert werden sollen oder aber wenn ein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des potentiellen Erwerbers nicht vorliegt. Nicht selten wird der Investor darauf bestehen, dass er die von ihm gehaltenen Anteile ohne vorhergehende Zustimmung jedenfalls an verbundene Unternehmen, ab einem definierten Datum sogar frei veräußern können soll.

2.5 Vorerwerbsrechte und Mitveräußerungsrecht

Üblich ist, dass sich die Gesellschafter untereinander ein Vorerwerbsrecht für den Fall einräumen, dass einer die von ihm gehaltenen Anteile veräußern möchte[7]. In diesem Fall haben die anderen Gesellschafter, ggf. nach einem vorrangigen Vorerwerbsrecht des Investors, das Recht, die zur Veräußerung stehenden Anteile pro rata zu den angebotenen Konditionen zu erwerben. Ziel dieser Regelung ist, die eigene Beteiligung an der Gesellschaft u.U. zu erhöhen, aber auch, unerwünschte Dritte als Gesellschafter zu verhindern. Oft wird lediglich dem Investor, zunehmend aber auch den anderen Gesellschaftern, das in unterschiedlichen Varianten[8] gestaltbare Mitveräußerungsrecht eingeräumt, das ihn berechtigt, anstelle der Ausübung des Vorerwerbsrechtes die vollständige oder teilweise Mitveräußerung der von ihm gehaltenen Anteile zu verlangen.

2.6 Mitveräußerungspflicht

Unterliegen die Gesellschafter einer Mitveräußerungspflicht, so kann der Investor unter bestimmten Voraussetzungen die Mitveräußerung aller Anteile an der Gesellschaft verlangen. Auf diese Weise kann der Investor einen Exit erzwingen. Empfehlenswert ist es bei dieser Regelung aus Sicht der Gesellschafter, die für das Vorliegen einer solchen Mitveräußerungspflicht erforderlichen Voraussetzungen möglichst konkret zu definieren und zu vereinbaren. Im Idealfall gelingt es, die Mitveräußerungspflicht von der Erzielung eines Mindestpreises abhängig zu machen.

2.7 Ausfall des Altgesellschafters / Bindung der Gründer / Gesellschafter

Gibt es einen für die Entwicklung und Führung der Gesellschaft besonders wichtigen Gesellschafter oder aber einen Mehrheitsgesellschafter, so wird oft vorgesehen, dass der Investor in bestimmten Fällen verlangen kann, dass die von dem betreffenden Gesellschafter gehaltenen Anteile auf einen Treuhänder zu übertragen sind und von diesem im Interesse der Gesellschaft verwaltet werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der betreffende Gesellschafter (a) stirbt, (b) geschäftsunfähig, (c) unter Betreuung gestellt, (d) in seine Anteile an der Gesellschaft gepfändet und eine entsprechende Pfändung nicht binnen drei Monaten aufgehoben, (e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder (f) der Gesellschafter unter Verstoß gegen die Vinkulierungsregelung über Geschäftsanteile an der Gesellschaft verfügt.

2.8 Wettbewerbsverbot

Um wichtige Gesellschafter-Manager an das Unternehmen zu binden, werden oftmals Wettbewerbsverbote aufgenommen. Diese werden häufig auch an eine Verpflichtung zur Konzentration der unternehmerischen Tätigkeit auf das Unternehmen gekoppelt. Die grundsätzliche Treuepflicht der Gesellschafter greift nicht ganz so weit wie die entsprechenden vertraglichen Regelungen, nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sind in aller Regel anderweitige Tätigkeiten untersagt.

2.9 Garantien

Trotz gegebenenfalls seitens des Investors durchgeführter Due Diligence: Gesellschafter kommen regelmäßig nicht umhin, Garantien für die Richtigkeit übergebener oder zur Verfügung gestellter Dokumente und Unterlagen, der rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie bestimmter operativer Tatsachen zu erklären. Umfang der Garantien, eventuelle Haftungsausschlüsse und -beschränkungen sollten intensiv verhandelt werden.

2.10 Informationsrechte

Über die den Gesellschaftern nach dem Gesetz zustehenden Informationsrechte hinaus sind Investoren an weitergehenden laufenden Berichten und monatlichen Reportings interessiert. Viele haben ein eigenes Berichtsformat, das intern verarbeitet werden kann und etwaige Auffälligkeiten darstellt.

2.11 Sonstige Vereinbarungen

Neben den vorgenannten, primär im Beteiligungsvertrag geregelten Maßnahmen gibt es weitere Dokumente, die im Rahmen einer Finanzierung entsprechend vereinbart bzw. angepasst werden:

2.11.1 Satzungsänderungen, Neufassung Satzung

In Frühphasen-Finanzierungen werden regelmäßig die vorhandenen durch vollständig neue Satzungen ersetzt. Bei later stage-Finanzierungen werden die Satzungen in aller Regel lediglich um Sonderrechte des Investors ergänzt, wie etwa das Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat oder – je nach Rechtsform der Gesellschaft – definierte Quoren oder aber Zustimmungsrechte bei wesentlichen Gesellschafterbeschlüssen, die jedenfalls die Zustimmung des Investors sicherstellen.

2.11.2 Zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen

Neben den wesentlichen Maßnahmen, die der Kompetenz der Gesellschafterversammlung unterliegen, werden auch außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung, die für die Gesellschaft wirtschaftliche und strukturelle Bedeutung haben können, oft von der Zustimmung eines bestimmten Quorums der Gesellschafter oder aber des Investors abhängig gemacht.

2.11.3 Schutzrechtsvereinbarungen

Mit Schutzrechtsvereinbarungen übertragen Gesellschafter die auf ihren Namen lautende Schutzrechte und Patente, die für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Gesellschaft relevant sind, auf die Gesellschaft. Hier oder in den Garantien wird zudem versichert, dass weitere Schutzrechte nicht bestehen. Üblicherweise wird eine gesonderte Vergütung nicht gezahlt, soweit nicht die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zur Anwendung kommen.

 

3. Verschiedenes

Es gibt, über die vorgenannten Vereinbarungen hinaus, viele weitere Regelungen, mit denen die Beteiligten ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten vertraglich festhalten können. Trotz der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt es sich, den Beteiligungsvertrag nicht zu „überfachten“. Regelmäßig ist der Beteiligungsvertrag nicht beurkundungspflichtig. Etwas anderes gilt beispielsweise, wenn im Beteiligungsvertrag eine Kapitalerhöhung oder aber Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt. Abgeschlossen wird der Beteiligungsvertrag für eine feste Laufzeit, weil anderenfalls eine ordentliche Kündigung möglich ist.

[1] Ausf. dazu FAZ v. 24.03.2015, Verlagsspezial V1 und V2.

[2] Satzung bei Aktiengesellschaft (§°23 Abs. (1) AktG) und Gesellschaftsvertrag bei GmbH (§°3 Abs. (1) GmbHG), nachfolgend zusammen „Satzung“.

[3] bzw. dafür geschaffenes genehmigtes Kapital ausgenutzt werden soll

[4] Davon zu unterscheiden ist die ebenfalls (in beide Richtungen) mögliche Justierung des ursprünglichen Bewertungsansatzes, sog. Ratchet.

[5] Unter Umständen unter Berücksichtigung des jeweiligen Finanzierungsvolumens (Weighted Average-Methode).

[6] Eine Besserstellung kann aber regelmäßig nur gegenüber Mitgesellschaftern erzielt werden, Fremdkapitalgeber oder auch Mezzanine-Investments ohne Rangrücktrittsregelung werden vorab bedient.

[7] In der Regel bestehend aus einer Andienungspflicht und dem Vorerwerbsrecht

[8] Siehe dazu Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 4. Aufl. 2011, Teil F II RN 158 f.

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Dr. Nikolaus Uhl berät seit 15 Jahren im Bereich Venture Capital, ist seit 2007 Partner bei WEITNAUER und leitet dort die Praxisgruppe Venture Capital und Private Equity. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Bereich VC-Beteiligungen und Unternehmensfinanzierungen, Unternehmensgründungen und –restrukturierungen, M&A-Transaktionen, aber auch in der Beratung von Unternehmen bei nationalen und internationalen Verträgen und Kooperationen. Seit 2009 ist Dr. Uhl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Herr Dr. Uhl ist Mitglied im German-Israeli Life Sciences Committee.
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WEITNAUER ist auf dem Markt für seine herausragende Expertise im Bereich Venture Capital bekannt, auf den die Kanzlei seit 20 Jahren fokussiert ist. WEITNAUER ist eine multidisziplinäre Sozietät mit besonderer Expertise in den Bereichen Finance, Technology, Transactions und berät Unternehmen, Unternehmer und Investoren im In- und Ausland im Rahmen von Equity und Debt Finanzierungen durch Venture Capital, im Bank- und Investmentrecht, im IT-Recht, Recht des geistigen Eigentums und in Fragen des Datenschutzes sowie bei M&A / Life Sciences Transaktionen. Weitere Schwerpunktkompetenzen bieten wir im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und bei Schidesverfahren an. WEITNAUER ist Mitglied im internationalen Kanzleinetzwerk PARLEX.

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